Sozialfonds "Bildung und Teilhabe" (BuT)

Es besteht die Möglichkeit, bei der Kreisverwaltung Ahrweiler im Rahmen des Bildungspaketes Unterstützungen im Bereich

  • Mittagessen
  • Lernförderung
  • Schulbedarf
  • Klassenfahrten

zu beantragen.

1. Wer hat Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialfonds?

Ein Anspruch besteht nur, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Wenn beide unterhaltspflichtige Eltern zusammenleben, darf das gemeinsame Brutto-Einkommen des Kindes und der Eltern zusammen 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigen.
  • Bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten darf das gemeinsame Brutto-Einkommen des Kindes und des Elternteils zusammen 22.750 Euro im Jahr nicht übersteigen.
  • Bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten, der mit einer Partnerin oder einem Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II zusammenlebt (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft), darf das gemeinsame Jahreseinkommen von Kind, Sorgeberechtigten und Partnerin oder Partner ebenfalls 26.500 Euro nicht übersteigen.

Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld gezahlt wird, steigt die o.a. Einkommensgrenze um 3.750 Euro. Das gilt auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.

Die Einkommensgrenze beträgt somit

Anzahl Kinder

bei Eltern*

bei einem alleinerziehenden Elternteil

ein Kind26.500 €22.750 €
zwei Kinder30.250 €26.500 €
drei Kinder34.000 €30.250 €
vier Kinder37.750 €34.000 €
usw.  

* oder einem Elternteil, der mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft; s.o.)

2. Was gilt als Einkommen?

Das maßgebliche Einkommen entspricht in der Regel dem Bruttoeinkommen des Jahres 2018, vermindert um die Werbungskosten.

Bei Antragstellung ist die Höhe des Einkommens durch den Einkommenssteuer- bescheid oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den Bruttolohn nachzuweisen. Liegt das Einkommen im Jahr 2019 oder zum Zeitpunkt des Antrages wesentlich darunter, wird das niedrigere Einkommen berücksichtigt. Dies müssen Sie bei der Antragstellung nachweisen.

Auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen. Gleiches gilt für ausländische Einkünfte, unabhängig davon, ob sie dort oder im Inland versteuert werden.

Einkünfte, die nicht einkommenssteuerpflichtig sind, wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld oder Unterhaltszahlungen für Kinder, werden nicht als Einkommen angerechnet.

Weitere rechtliche Hinweise zur Einkommensberechnung:

Das maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das ist in der Regel das Bruttoeinkommen, vermindert um die Werbungskosten. Verluste in einzelnen Einkunftsarten und Verluste des Ehegatten oder Partners werden nicht abgezogen. Können Sie keine Werbungskosten nachweisen, gilt in der Regel die Pauschale von derzeit 1.000,00 Euro (im Jahr 2017). Abzugsfähig sind außerdem der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Abzug nach § 13 Abs. 3 des EstG. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen können dagegen nicht abgezogen werden.

Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil als Sonderausgabe abgezogen hat.